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Auslagerung des Geldwäsche-Beauftragten bei Leasinggesellschaften

Sie suchen einen Geldwäschebeauftragten für Leasinggesellschaften? Mit S+P Compliance Services finden Sie die passende Auslagerung des Geldwäsche-Beauftragten Leasinggesellschaften. Jetzt unverbindlich online anfragen. Wir bieten Auslagerungslösungen für den Geldwäsche-Beauftragten Leasinggesellschaften an. Für die Einrichtung eines prüfungssicheren Risikomanagements zur Geldwäscheprävention übernehmen wir folgende Aufgaben:

  • Bestellung als Geldwäschebeauftragter
  • Als Geldwäschebeauftragter überwachen wir die Einhaltung des GwG sowie anderer gesetzlicher Vorgaben, einschließlich der Vorgaben aus weiteren Richtlinien des Unternehmens zur Geldwäscheprävention.
  • Als Geldwäschebeauftragter beraten und unterrichten wir die Unternehmensleitung hinsichtlich bestehender Pflichten zur Geldwäscheprävention und sind zuständig für die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden.
  • Ausgewählte Prozesse kontrollieren wir stichprobenartig, risikoorientiert und in angemessenen Zeitabständen auf ihre GwG-konformität.
  • Als Geldwäschebeauftragte übernehmen wir unsere Aufgaben weisungsfrei und unter Anwendung des erforderlichen Fachwissens. Wir berichten unmittelbar an die Unternehmensleitung.

Sie wünschen ein kostenfreies Angebot für Ihre Auslagerung des Geldwäsche-Beauftragten Leasinggesellschaften. Wir beraten Sie gerne. Jetzt online anfragen: Senden Sie Ihre Anfrage direkt an das S+P Team Geldwäscheprävention-Compliance, Email: compliance@sp-partners.de

 

 

Auslagerung des Geldwäsche-Beauftragten bei Leasinggesellschaften

S+P Team Geldwäscheprävention: Auslagerung des Geldwäsche-Beauftragten Leasinggesellschaften

Das S+P Team Geldwäscheprävention bietet eine vertretungssichere Auslagerung des Geldwäsche-Beauftragten bei Leasinggesellschaften.

Herr Achim Schulz berät seit 22 Jahren mittelständische Unternehmen und Banken. Zu seinen Schwerpunkten zählen CRR-Institute, Acquirer, FinTechs, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Unternehmen sowie mittelständische Unternehmen.

Er berät Unternehmen bei der Implementierung von Risikomanagement- und Compliance- Systemen.

 

Herr Alexander Schneider ist seit über 20 Jahren für Banken, Finanzdienstleister, Versicherungen und mittelständische Unternehmen tätig.

Als Compliance- und Geldwäschebeauftragter berät Herr Schneider Unternehmen bei der Umsetzung von Geldwäsche-Compliance-Standards.

 

Rechtsanwalt Alexander Suck ist ein erfahrener Experte mit den Schwerpunkten Gesellschafts- und Strafrecht. Zusammen mit seinem Rechtsanwalts-Team berät er mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der rechtlichen Pflichten zur Geldwäscheprävention. Für Compliance- und AML-Beauftragte erarbeitet er Strategien zur Risikobegrenzung.

 

Frau Miriam Boglino ist als Justiziarin für Fondsgesellschaften in London tätig. Sie berät mittelständische Unternehmen beim Aufbau von europaweiten Compliance Management-Systemen.

 

Sicherstellung einer ausreichenden Compliance zur Geldwäscheprävention mit Auslagerung des Geldwäsche-Beauftragten Leasinggesellschaften

Zur Sicherstellung einer ausreichenden Compliance zur Geldwäscheprävention sind folgende 16 Compliance-Pflichten zwingend umzusetzen:

  1. Implementierung und Überwachung sämtlicher Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  2. Ansprechpartner für BaFin, FIU und Strafverfolgungsbehörden
  3. Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements einschließlich klarer Berichtspflichten
  4. Erstellung einer institutsspezifischen Gefährdungsanalyse
  5. Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener Geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme
  6. Durchführung laufender risikoorientierter, prozessbegleitender oder zumindest zeitnaher Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollmaßahmen
  7. Fortlaufende Entwicklung von Strategien und Sicherungsmaßnahmen
  8. Betrieb und Aktualisierung angemessener Datenverarbeitungssysteme
  9. Untersuchung ungewöhnlicher oder zweifelhafter Sachverhalte
  10. Bearbeitung von Verdachtsfällen einschließlich der Abgabe von Verdachtsmeldungen
  11. Entscheidung über den Abbruch der Geschäftsbeziehung unter Einbeziehung der Geschäftsleitung
  12. Information der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans: Gegenüber der Geschäftsleitung insbesondere über Defizite der Verhinderungsmaßnahmen und zur Behebung von Defiziten ergriffene Maßnahmen, Erstellung eines mindestens jährlichen Berichts über Tätigkeit und die Gefährdungssituation des Instituts ggf. im Rahmen der Gefährdungsanalyse sowie von Ad hoc Berichten bei Vorliegen besonderer Anlässe.
  13. Der Vorstand hat den Bericht dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans weiterzuleiten, wobei wesentliche Abweichungen von Bewertungen des Geldwäschebeauftragten besonders zu dokumentieren sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat seinerseits Auskunftsrechte direkt gegenüber dem Geldwäschebeauftragten.
  14. Durchführung von Schulungen und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über neue Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie neue gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben und daraus folgende Verhaltensregelungen
  15. Beratung und Unterstützung von Mitarbeitern und Geschäftsbereichen bei der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  16. Einbeziehung in Erstellung und Änderung einschlägiger Organisations- und Arbeitsanweisungen

 

Die wichtigsten Änderungen und Verschärfungen auf einen Blick – Geldwäschegesetz 2017 – Auslagerung des Geldwäsche-Beauftragten Leasinggesellschaften

  • Benennung eines Mitglieds auf Leitungsebene
  • Keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis und Anbindung an die Führungsebene
  • Anforderungen an das Risikomanagement iSv §4 GwG mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen
  • Risikoanalyse nach § 5 GwG – neue Verschärfungen erfordern grundlegende Überarbeitung
  • Neue Anforderungen an die Identitätsprüfung
  • Auftretende Person – Was gilt es im Vertriebsprozess zu beachten?
  • Neudefinitionen zu Güterhändlern Immobilienmaklern und Veranstaltern von Glückspiel
  • Einführung eines Transparenzregisters mit Meldepflichten
  • Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter erfordert Überprüfung des Kundenbestands
  • Ein wirtschaftlich Berechtigter ist immer zu ermitteln!
  • Neue Regelungen zu Korrespondenzbeziehungen
  • Neufassung des PEP-Begriffs
  • Neue Zuständigkeiten bei Verdachtsmeldungen
  • 3 Tage-Regelung beim sog. Frist-Fall
  • Erweiterung der Aufzeichnungspflichten auf einen 5 Jahres Zeitraum
  • Neues Transparenzregister  – Compliance-Pflichten zur Meldung
  • Deutlich verschärfter Bußgeldkatalog
  • Verdachtsmeldungen §43 GwG – Was müssen Sie als Geldwäsche-Beauftragter zwingend beachten?

 

S+P Auslagerungslösungen – Auslagerung des Geldwäsche-Beauftragten Leasinggesellschaften

Wir übernehmen die Bestellung als Geldwäschebeauftragter, Datenschutzbeauftragter, Compliance Officer, MaRisk-Compliance Officer, WpHG-Compliance Officer, Informationssicherheitsbeauftragten oder Interne Revision. Den Aufgabenumfang, welcher unser S+P Compliance Team abdeckt, können Sie in der folgenden Leistungsübersicht direkt einsehen.

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