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Auslagerung MaRisk-Compliance Officer

Auslagerung MaRisk-Compliance Officer – Jetzt online anfragen. Wir bieten Auslagerungslösungen für den Compliance Officer. Für die Einrichtung eines prüfungssicheren Compliance Management übernehmen wir folgende Aufgaben:

  • Bestellung als MaRisk-Compliance Officer
  • Als MaRisk-Compliance Officer überwachen wir die Einhaltung des relevanten Gesetze, einschließlich der Vorgaben aus dem Legal Inventory des Unternehmens zum Compliance Management.
  • Als MaRisk-Compliance Officer beraten und unterrichten wir die Unternehmensleitung hinsichtlich bestehender Pflichten zum Compliance Management und sind zuständig für die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden.
  • Ausgewählte Prozesse kontrollieren wir stichprobenartig, risikoorientiert und in angemessenen Zeitabständen auf ihre Compliance-konformität.
  • Als MaRisk-Compliance Officer übernehmen wir unsere Aufgaben weisungsfrei und unter Anwendung des erforderlichen Fachwissens. Wir berichten unmittelbar an die Unternehmensleitung.

Sie wünschen ein kostenfreies Angebot für Ihre Auslagerung des MaRisk-Compliance Officer. Wir beraten Sie gerne. Jetzt online anfragen: Senden Sie Ihre Anfrage direkt an das S+P Team Compliance, Email: compliance@sp-partners.de

 

Auslagerung MaRisk-Compliance Officer – Jetzt online anfragen

 

S+P Team Compliance – Auslagerung MaRisk-Compliance Officer

Das S+P Team Auslagerung MaRisk-Compliance Officer bietet eine vertretungssichere Auslagerung des Compliance Officers.

Herr Achim Schulz berät seit 22 Jahren mittelständische Unternehmen und Banken. Zu seinen Schwerpunkten zählen CRR-Institute, Acquirer, FinTechs, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Leasing- und Factoring-Unternehmen sowie mittelständische Unternehmen.

Er berät Unternehmen bei der Implementierung von Risikomanagement- und Compliance- Systemen.

 

Herr Alexander Schneider ist seit über 20 Jahren für Banken, Finanzdienstleister, Versicherungen und mittelständische Unternehmen tätig.

Als Compliance- und Geldwäschebeauftragter berät Herr Schneider Unternehmen bei der Umsetzung von Geldwäsche-Compliance-Standards.

 

Rechtsanwalt Alexander Suck ist ein erfahrener Experte mit den Schwerpunkten Gesellschafts- und Strafrecht. Zusammen mit seinem Rechtsanwalts-Team berät er mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung der rechtlichen Pflichten zur Geldwäscheprävention. Für Compliance- und AML-Beauftragte erarbeitet er Strategien zur Risikobegrenzung.

 

Frau Miriam Boglino ist als Justiziarin für Fondsgesellschaften in London tätig. Sie berät mittelständische Unternehmen beim Aufbau von europaweiten Compliance Management-Systemen.

 

Auslagerung Beauftragte – Prüfungssichere Auslagerungen mit S+P Auslagerungs-Lösungen

Welche Auslagerungs-Lösungen bieten wir an?

Bestellung als Geldwäschebeauftragter, Datenschutzbeauftragter, Informationssicherheits-Beauftragten, Compliance Officer, MaRisk-Compliance Officer, WpHG-Compliance Officer oder Interne Revision. Den Aufgabenumfang, welcher unser S+P Compliance Team abdeckt, können Sie in der folgenden Leistungsübersicht direkt einsehen.

 

Sicherstellung eines ausreichenden Compliance Managements – Auslagerung MaRisk-Compliance Officer

Zur Sicherstellung eines ausreichenden Compliance Managements sind folgende 16 Compliance-Pflichten zwingend umzusetzen:

  1. Implementierung und Überwachung sämtlicher Vorschriften zur Verhinderung von Gesetzesverstößen
  2. Ansprechpartner für BaFin, FIU und Strafverfolgungsbehörden
  3. Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements einschließlich klarer Berichtspflichten
  4. Erstellung einer institutsspezifischen Risikoanalyse mit Legal Inventory
  5. Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme
  6. Durchführung laufender risikoorientierter, prozessbegleitender und zumindest zeitnaher Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollmaßahmen
  7. Fortlaufende Entwicklung von Strategien und Sicherungsmaßnahmen
  8. Betrieb und Aktualisierung angemessener Datenverarbeitungssysteme
  9. Untersuchung ungewöhnlicher oder zweifelhafter Sachverhalte
  10. Bearbeitung von Verdachtsfällen einschließlich der Abgabe von Verdachtsmeldungen iSd Geldwäschegesetzes
  11. Entscheidung über den Abbruch der Geschäftsbeziehung unter Einbeziehung der Geschäftsleitung
  12. Information der Geschäftsleitung und des Aufsichtsorgans: Gegenüber der Geschäftsleitung insbesondere über Defizite der Verhinderungsmaßnahmen und zur Behebung von Defiziten ergriffene Maßnahmen, Erstellung eines mindestens jährlichen Berichts über Tätigkeit und die Gefährdungssituation des Unternehmens ggf. im Rahmen der Risikoanalyse sowie von Ad hoc Berichten bei Vorliegen besonderer Anlässe.
  13. Die Geschäftsführung hat den Bericht dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans weiterzuleiten, wobei wesentliche Abweichungen von Bewertungen des Compliance Officers besonders zu dokumentieren sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat seinerseits Auskunftsrechte direkt gegenüber dem Compliance Officer.
  14. Durchführung von Schulungen und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über das implementierte Compliance Management System sowie neue gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben und daraus folgende Verhaltensregeln.
  15. Beratung und Unterstützung von Mitarbeitern und Geschäftsbereichen bei der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Compliance Verstößen.
  16. Einbeziehung in Erstellung und Änderung einschlägiger Organisations- und Arbeitsanweisungen.

 

Unser Seminarangebot für Compliance Officer – Auslagerung MaRisk-Compliance Officer

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