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SanInsFoG: Was ändert sich bei der Fortführungsprognose?

SanInsFoG: Was ändert sich bei der Fortführungsprognose? Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) werden die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit stärker voneinander abgegrenzt. Was bedeutet das in der Praxis?

  • Neue Frist für die Überschuldungprüfung: Prognosezeitraum 1 Jahr
  • Neue Frist für die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit: Prognosezeitraum 2 Jahre
  • Antragspflicht bei Überschuldung: Zeitraum wird auf 6 Wochen erhöht.

 

SanInsFoG: Was ändert sich bei der Fortführungsprognose?

 

SanInsFoG: Was ändert sich bei der Fortführungsprognose?

Die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit werden stärker voneinander abgegrenzt. Zwar wird auch weiterhin eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der für die Überschuldungsprüfung vorzunehmenden Fortführungsprognose zu berücksichtigen sein.

Jedoch soll das Konkurrenzproblem dadurch entschärft werden, dass der Überschuldungsprüfung ein Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist, wohingegen die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit regelmäßig im Rahmen eines zweijährigen Prognosezeitraums erfolgen soll. Hierdurch wird gewährleistet, dass im zweiten Jahr des Prognosezeit-raums eine Konkurrenz von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgeschlossen ist.

Zudem soll der maximale Zeitraum für die Antragspflicht bei Überschuldung auf sechs Wochen erhöht werden, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, Sanierungen im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten.

 

Neue Fristen für die Antragstellung

§ 15a InsO wird wie folgt geändert:

„Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.“

Das SanInsFoG knüpft für den Zugang zu den Instrumentarien des präventiven Rahmens im Kern an die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO an. Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig oder überschuldet sind, bleibt die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens verwehrt. Denn im Fall einer Insolvenzreife sind die Interessen aller Gläubiger tangiert und es bedarf eines Gesamtverfahrens zur Bewältigung der eingetretenen Insolvenz. Verfahren, die – wie die Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens – lediglich eine Teilmenge der Gläubiger einbeziehen, eignen sich für diese Aufgabe nicht.

 

Änderung in der Insolvenzordnung

Die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit werden besser voneinander abgegrenzt. Zwar wird auch weiterhin eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der für die Überschuldungsprüfung vorzunehmenden Fortführungsprognose zu berücksichtigen sein.

Jedoch soll das Konkurrenzproblem dadurch entschärft werden, dass der Überschuldungsprüfung ein Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen ist, wohingegen die Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Rahmen eines zweijährigen Prognosezeitraums erfolgen soll. Hierdurch wird gewährleistet, dass im zweiten Jahr des Prognosezeitraums eine Konkurrenz von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgeschlossen ist.

Zudem soll die Antragsfrist bei Überschuldung auf sechs Wochen erhöht werden, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, Sanierungen im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten.

 

Prognosezeitraum 24 Monate

Durch den neuen § 18 Absatz 2 Satz 2 wird festgelegt, dass für die drohende Zahlungsunfähigkeit in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Durch diese Regelung werden Unsicherheiten hinsichtlich der Dauer des Prognosezeitraums der drohenden Zahlungsunfähigkeit beseitigt.

Für den Prognosezeitraum werden derzeit Zeiträume zwischen einigen Monaten bis zu drei Jahre oder das Fälligkeitsdatum der spätesten Forderung vorgeschlagen. Die Prognosefähigkeit sinkt mit der zeitlichen Erstreckung der Prognosezeiträume und die wohl herrschende Meinung stellt derzeit für den Prognosezeitraum auf das laufende und das darauf folgende Geschäftsjahr ab.

Die abnehmende Prognosesicherheit je zukünftiger die Ereignisse sind, spricht dafür, den in aller Regel zugrunde zu legenden Prognosezeitraum nicht zu lang zu wählen. Eine Anknüpfung an Geschäftsjahre mag sich unter Planungsgesichtspunkten anbieten, hieraus resultieren jedoch unterschiedliche Prognosedauern.

Abhängig vom Zeitpunkt im aktuellen Geschäftsjahr ergeben sich bei einem Abstellen auf das aktuelle und das darauf folgende Geschäftsjahr Prognosezeiträume von knapp über zwölf Monaten bis zu knapp unter 24 Monaten. Diese unterschiedliche Länge des Prognosezeitraums vermag en Gesetzgeber nicht zu überzeugen, weshalb der Prognosezeitraum für den Regelfall auf 24 Monate festgeschrieben wird.

Der Prognosezeitraum gilt „in aller Regel“. In Einzelfällen kann auch auf einen kürzeren oder längeren Prognosezeitraum abzustellen sein. Hierdurch können Besonderheiten des Schuldners oder seines Geschäftsbetriebs berücksichtigt werden.

Prognosezeitraum 12 Monate

Die Überschuldung wird als zwingender Insolvenzantragsgrund für juristische Personen und andere haftungsbeschränkte Rechtsträger beibehalten. Die Überschuldung soll auch weiterhin die ihr zukommende wichtige Funktionen im Insolvenzrecht der haftungsbeschränkten Rechtsträger übernehmen.

Die sich an die Überschuldung knüpfende Antragspflicht zwingt die Geschäftsleiter zu einer vorausschauenden Planung, welche ihrerseits Grundvoraussetzung für die frühzeitige Entdeckung von Krisenanzeichen ist. Zudem steht der Überschuldungstatbestand für eine hinreichend schwerwiegende Gefährdung der Gläubigerinteressen, an die sich eine Pflicht zur Antragstellung knüpfen sollte.

Ist der Schuldner innerhalb eines absehbaren Zeitraums nicht mehr in der Lage, sein Unternehmen fortzuführen und reicht in einer solchen Situation das schuldnerische Vermögen nicht zur De-ckung aller Verbindlichkeiten aus, besteht Anlass zur Bereinigung dieser Gefährdung der Gläubigerinteressen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Für eine Aufgabe der Überschuldung als Pflichtantragsgrund für haftungsbeschränkte Rechtsträger besteht in Anbetracht dieses Befunds kein Anlass.

Allerdings soll der Zeitraum, welcher der Fortführungsprognose des § 19 Absatz 2 Satz 1 zugrunde zu legen ist, auf zwölf Monate beschränkt werden. Hierdurch lassen sich die Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Länge des maßgeblichen Prognosezeitraums beseitigen (Brinkmann, aaO., S. 67, 75 f.). Mit der Festlegung auf einen zwölfmonatigen Prognosezeitraum entfallen zudem auch die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die mit längeren Prognosezeiträumen verbunden sind.

Ein auf zwölf Monate beschränkter Prognosezeitraum lässt sich von den Beteiligten besser handhaben, ohne dass die Überschuldung hierdurch in ihrer Funktion beeinträchtigt wird, den Geschäftsleiterin zu einem noch verhältnismäßig frühen Zeitpunkt zur Antragstellung anzuhalten. Für die Fälle, in denen die Unternehmensfortführung erst nach Ablauf der künftig maßgeblichen zwölf Monate nicht mehr gesichert ist, entsteht keine Regelungs- oder Haftungslücke. Denn nach § 2 StaRUG setzt eine allgemeine Pflicht zur Interessenwahrung der Gläubigerschaft ein, die sich zu konkreten Handlungspflichten verdichten kann, sofern nur die Gefahr eines Ausfalls hinreichend groß wird. Auch wenn daraus keine Pflicht zur Antragstellung resultiert, werden die Geschäftsleiter zur Wahrung der Interessen der Gläubigerschaft angehalten.

Die Begrenzung des Prognosezeitraums auf zwölf Monate für die Überschuldung führt zudem dazu, dass der tatbestandliche Überschneidungsbereich mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) reduziert wird. Im Überschneidungsbereich bleibt es zwar bei dem bereits heute bestehenden Konkurrenzverhältnis. Dieses ist aber weiterhin so aufzulösen, dass eine die Überschuldung ausschließende Fortführungsprognose auch aus der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Umsetzung eines Sanierungs- oder Restrukturierungsvorhabens resultieren kann.

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